Fußball-Jugendordnung des BV Gräfrath e. V. |
§ 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind alle Jugendlichen sowie die gewählten berufenen und Mitarbeiter der Fußball-Jugendabteilung. |
§ 2 Aufgaben Die Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit; b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude; c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge; d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen; e) Pflege der internationalen Verständigung. |
§ 3 Organe Organe der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind: – der Fußball-Jugendtag, – der Fußball-Jugendausschuß und – der Fußball-Jugendvorstand. |
§ 4 Fußball-Jugendtag a) Die Fußball-Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath. Der Fußball-Jugendtag besteht aus: 1. A-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse der A-Junioren entsprechen. 2. B-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse der B-Junioren entsprechen. 3. Mitglieder des Jugendausschusses 4. Interessierte Mitglieder des BV Gräfrath. b) Aufgaben der Fußball-Jugendtage sind: 1. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses; 2. Entlastung des Fußball-Jugendvorstandes vor Wahlen; 3. Wahlen des Fußball-Jugendvorstandes, 4. Beratung der Jahresziele(Maßnahmen), 5. Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters; 6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge. |
c) Der ordentliche Fußball-Jugendtag findet vor der Hauptversammlung des Vereins statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Fußball-Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Fußball-Jugendtages oder eines mit mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Fußball-Jugendausschusses muß ein außerordentlicher Fußball-Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. Der Fußball-Jugendtag muß außerhalb der Schulferien stattfinden. |
d) Der Fußball-Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. e) Versammlungsleiter des Fußball-Jugendtages ist der Vorsitzende des Fußball-Jugendvorstandes. f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. g) Die Mitglieder des Fußball-Jugendtages haben je eine nicht übertragbare Stimme. |
§ 5 Fußball-Jugendausschuß a) Der Fußball-Jugendausschuß besteht aus: 1. den Trainern/Trainer/innen und Betreuer/innen jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des BV Gräfrath; 2. je 2 Vertretern der A- und B-Junioren/Juniorinnen-Jahrgänge; 3. dem/der Jugendsprecher/Jugendsprecherin und seinern/ihrer Stellvertreter/in; 4. den Mitgliedern des Jugendvorstandes; 5. maximal 2 gewählten Beisitzern; b) Er berät und verabschiedet die sportlichen, wirtschaftlichen und geselligen Ziele des Jahres. c) Stimmberechtigt im Fußball-Jugendausschuß sind: 1. je ein(e)Trainer(in) und ein(e)Betreuer(in)jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des BV Gräfrath; 2. die Vertreter der A- und B-Junioren und Juniorinnen; 3. der/die Jugendsprecher/in und sein/ihre Vertreter/in; 4. die Mitglieder des Jugendvorstandes; 5. die Beisitzer. |
§ 6 Fußball-Jugendvorstand – Der Fußball-Jugendvorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern des BV Gräfrath. Er gibt sich seine eigene Geschäftsverteilung. – der Jugendvorstand wählt seinenVorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst. – Der Vorsitzende des Fußball-Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. – Der Fußball-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Fußball-Jugendordnung sowie derBeschlüsse des Fußball-Jugendtages. Der Fußball-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Fußball-Jugendtag, dem Fußball-Jugendausschuß und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Mitglieder des Fußball-Jugendvorstandes werden alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Fußball-Jugendvorstandes im Amt. – Die Sitzungen des Fußball-Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der Fußball- Jugendvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußball-Jugendabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der der Fußball-Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er liefert die Beschlußvorlagen für den Fußball-Jugendausschuß. – Die Beschlüsse des Fußball-Jugendvorstandes bedürfen mindestens dreier Ja-Stimmen. |
§ 7 Änderungen der Fußball-Jugendordnung Änderungen der Fußball-Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Fußball-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Fußball-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens der 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Höhe der Beiträge regelt der Jugendausschuß. Die Jugendtrainer (maximal 2 für jede Mannschaft) sind beitragsfrei. Weitere Mitarbeiter der Jugendabteilung können vom Vereinsvorstand beitragsfrei gestellt werden. Alle Jungschiedsrichter gehören der Fußball-Jugendabteilung an und sind beitragsfrei. |
§ 8 Salvatorische Klausel Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Solingen, im Januar 1997 |