Jugendordnung

Fußball-Jugendordnung des BV Gräfrath e. V.
§ 1
Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind alle Jugendlichen sowie die
gewählten berufenen und Mitarbeiter der Fußball-Jugendabteilung.

§ 2
Aufgaben
Die Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der
Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind unter Beachtung der Grundsätze des
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung
und Lebensfreude;  
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der
modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche
Zusammenhänge;  
d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen;  
e) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3
Organe

Organe der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind:
– der Fußball-Jugendtag,
– der Fußball-Jugendausschuß und
– der Fußball-Jugendvorstand.
§ 4
Fußball-Jugendtag
 
a) Die Fußball-Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste
Organ der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath.
Der Fußball-Jugendtag besteht aus:
1. A-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse
der A-Junioren entsprechen.
2. B-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse der B-Junioren entsprechen.
3. Mitglieder des Jugendausschusses
4. Interessierte Mitglieder des BV Gräfrath.

b) Aufgaben der Fußball-Jugendtage sind:
1. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses;
2. Entlastung des Fußball-Jugendvorstandes vor Wahlen;
3. Wahlen des Fußball-Jugendvorstandes,
4. Beratung der Jahresziele(Maßnahmen),
5. Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters;
6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Fußball-Jugendtag findet vor der Hauptversammlung des Vereins statt.
Er wird zwei Wochen vorher vom Fußball-Jugendvorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag
eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Fußball-Jugendtages oder eines mit
mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Fußball-Jugendausschusses muß
ein außerordentlicher Fußball-Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. Der Fußball-Jugendtag muß außerhalb der
Schulferien stattfinden.
d) Der Fußball-Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
e) Versammlungsleiter des Fußball-Jugendtages ist der Vorsitzende des
Fußball-Jugendvorstandes.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder des Fußball-Jugendtages haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5
Fußball-Jugendausschuß
 
a) Der Fußball-Jugendausschuß besteht aus:
1. den Trainern/Trainer/innen und Betreuer/innen jeder am Spielbetrieb teilnehmenden
Jugendmannschaft des BV Gräfrath;
2. je 2 Vertretern der A- und B-Junioren/Juniorinnen-Jahrgänge;
3. dem/der Jugendsprecher/Jugendsprecherin und seinern/ihrer Stellvertreter/in;
4. den Mitgliedern des Jugendvorstandes;
5. maximal 2 gewählten Beisitzern;
b) Er berät und verabschiedet die sportlichen, wirtschaftlichen und geselligen Ziele des
Jahres.
c) Stimmberechtigt im Fußball-Jugendausschuß sind:  
1. je ein(e)Trainer(in) und ein(e)Betreuer(in)jeder am Spielbetrieb teilnehmenden
Jugendmannschaft des BV Gräfrath;  
2. die Vertreter der A- und B-Junioren und Juniorinnen;  
3. der/die Jugendsprecher/in und sein/ihre Vertreter/in;  
4. die Mitglieder des Jugendvorstandes;  
5. die Beisitzer.
§ 6
Fußball-Jugendvorstand
 
– Der Fußball-Jugendvorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern des BV Gräfrath. Er
gibt sich seine eigene Geschäftsverteilung.
– der Jugendvorstand wählt seinenVorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
– Der Vorsitzende des Fußball-Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend
nach innen und außen.
– Der Fußball-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Fußball-Jugendordnung sowie derBeschlüsse des Fußball-Jugendtages.
Der Fußball-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Fußball-Jugendtag, dem
Fußball-Jugendausschuß und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Mitglieder des
Fußball-Jugendvorstandes werden alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
eines Fußball-Jugendvorstandes im Amt.
– Die Sitzungen des Fußball-Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der Fußball-
Jugendvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußball-Jugendabteilung.
Er entscheidet über die Verwendung der der Fußball-Jugendabteilung zufließenden
Mittel. Er liefert die Beschlußvorlagen für den Fußball-Jugendausschuß.
– Die Beschlüsse des Fußball-Jugendvorstandes bedürfen mindestens dreier Ja-Stimmen.
§ 7
Änderungen der Fußball-Jugendordnung

Änderungen der Fußball-Jugendordnung können nur von einem ordentlichen
Fußball-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Fußball-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens der 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Höhe der Beiträge regelt der Jugendausschuß.

Die Jugendtrainer (maximal 2 für jede Mannschaft) sind beitragsfrei. Weitere Mitarbeiter
der Jugendabteilung können vom Vereinsvorstand beitragsfrei gestellt werden.

Alle Jungschiedsrichter gehören der Fußball-Jugendabteilung an und sind beitragsfrei.
§ 8
Salvatorische Klausel
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Solingen, im Januar 1997